Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Treutinger GmbH, Öxlau7, 93326 Offenstetten

1. Allgemeines: Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und dem Besteller rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Lieferungsmöglichkeit: Sämtliche Bestellungen werden nur unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt, wie Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörung, Wagen- und Behältermängel, Bahnsperren, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle, entbinden uns von den Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten, soweit nur irgend möglich, pünktlich eingehalten; indessen bemerken wir ausdrücklich, dass wir Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Aus einer etwa verspäteten Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden.

3. Beanstandungen finden nur Berücksichtigung, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware vorgebracht werden. Ungeachtet etwaiger Beanstandung sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstag in vereinbarter Weise zahlbar; der Besteller hat seine Ihm wegen angeblicher Mängel zustehenden Rechte gesondert geltend zu machen. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinnes oder dergleichen von uns abgelehnt. Die Prüfung der Ware hat stets vor dem Verlegen stattzufingen; Reklamationen bei bereits verlegtem Material können auf keinen Fall anerkannt erden.

4. Zahlung: Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Abschlüssen Barzahlung vor der Lieferung der Ware verlangen. Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Ware fällig. Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Es gilt die auf der Rechnung angegebene Zahlungsbedingung.

5. Eigentumsvorbehalt: Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der nachstehende Eigentumsvorbehalt für alle unsere Lieferungen als vereinbart gilt.
a) Wir behalten uns bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und der etwa anfallenden Zinsen und Kosten das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Zahlung in Wechsel oder Schecks bis zu deren vollständigen Einlösung bestehen.
b) Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung oder jede Be- oder Verarbeitung durch den Käufer, als unseren Beauftragten für uns, ohne dass der Käufer daraus Forderung gegen uns erlangt.

6. Bei unberechtigter Rückgabe verrechnen wir 15% Abzug vom Warenwert. Warenrücknahme ist nur bei Lagerware möglich. Der Rücktransport erfolgt auf Kosten des Kunden, auch bei Abholung durch unsere eingenen Fahrzeuge.

7. Muster, Farbe, Materialbeschaffenheit, Stärke und Gewichte: Die Solnhofener Platten können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nie ganz einheitlich geliefert werden. Abweichungen in dieser Hinsicht bleiben vorbehalten, soweit diese in der
Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind, auch dann, wenn die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmustern zu geschehen hat. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens 10% zu gewähren. Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben sind für uns unverbindlich. Marmor- und Granit Platten: Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur das allgemeine Aussehen des Steins. Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen. Für die im Marmor und Granit vorkommenden Farbenunterschiede, Trübungen, Aderungen usw. ferner für Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Quarzadern usw. wird keine Haftung übernommen, wie sie auch keineswegs eine Wertminderung des Marmors und Granits bedeuten. Bei buntem Marmor sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren Wiederzsammensetzen, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten ( Verdoppelungen ), sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Marmorsorten nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass bei Jura-Marmor und bei geschliffenen Solnhofener Natursteinbelägen nach dem Verlegen Ausblühungen auftreten können. Daher empfehlen wir, nur mit gewaschenen Sand und mit Traßzement zu verlegen! Außerdem ist unbedingt eine Bodenisolierung gegen Feuchtigkeit vorzunehmen. Eine Garantie für Ausblühungen kann nicht übernommen werden.

8. Fliesen: Der Natur der Keramischen Fabrikationen entsprechend muß bei Keramik, Fliesen, Cotto und Feinsteinzeug mit Größenabweichungen nach oben oder nach unten gerechnet werden. Eine Gewähr für einen völlig gleichmäßigen Farbton und Struktur gegenüber vorgelegten Mustern kann nicht übernommen werden. Differenzen bei den Farbtönen und der Struktur sind nicht vermeidbar. Bei 2.Wahl oder Mindersortierung sind Reklamationen ausgeschlossen.

9. Gerichtsstand: Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Kelheim zuständig.

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